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Warum es der Grundsteuer­reform bedarf

Warum es der Grundsteuerreform bedarf

Im Jahr 2018 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die Bewertung der Grundstücke im Rahmen der Grundsteuer mit dem Einheitswert verfassungswidrig ist. Die Einheitswerte stammen teilweise aus dem Jahr 1964, in den neuen Bundesländern sogar aus dem Jahr 1935.

Grundsätzlich waren seitens des Gesetzgebers Hauptfeststellungen im 6-jährigen Rhythmus vorgesehen, bei denen der Grund und Boden neu bewertet werden sollten. Dies ist allerdings nach dem Jahr 1964 bzw. dem Jahr 1935 nie wieder passiert. So kam es, dass zum Beispiel ein im Jahr 2015 errichtetes Gebäude so bewertet wurde, als ob es sich noch im Ausstattungszustand des Jahres 1964 bzw. des Jahres 1935 befand. Eine zeitgemäße Ausstattung und der dadurch bedingte höhere Wert blieben unberücksichtigt. Gleichzeitig blieben bei der Bewertung aber auch Abnutzungen alter Gebäude, die zu einer Wertminderung führen, unberücksichtigt.

Die Einheitswerte wurden lediglich vereinzelt angepasst. Bei einem Eigentümerwechsel erfolgte seitens der Finanzämter jedoch in der Regel keine Anpassungen. Vielmehr wurden weiterhin die bisherigen Einheitswerte der Vorbesitzer zu Grunde gelegt.

Die Grundstücksbewertungen auf Basis veralteter Einheitswerte führte im Zeitablauf zu Wertverzerrungen und schließlich dazu, dass für gleichartige Grundstücke unterschiedliche Grundsteuern anfielen. Das stellt einen klaren Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Gleichbehandlungsgebot dar. Aus diesem Grund erklärte das BVerfG im Jahr 2018 die Regelungen zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig. Gleichzeitig verpflichtete es den Gesetzgeber die Grundsteuer bis Ende des Jahres 2019 neu zu regeln.

Diese Neuregelung soll zum 01.01.2025 in Kraft treten. Bis dahin darf die Grundsteuer übergangsweise weiterhin nach den bisherigen Regelungen erhoben werden.