Transparenzregister: Handlungsbedarf für sämtliche Gesellschaften
Transparenzregister: Handlungsbedarf für sämtliche Gesellschaften
Mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz wird zum 1. August 2021 das Transparenzregister von einem Auffangregister für wenige Gesellschaften in ein Vollregister umgewandelt, das deutlich mehr Gesellschaften als bisher verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zu melden.
Das hat zur Folge, dass nun auch Gesellschaften bei denen sich die erforderlichen Angaben aus anderen Registern (z. B. Handelsregister) entnehmen lassen von der Registrierungspflicht betroffen sind
Gemeldet werden müssen die wirtschaftlich Berechtigten. Dies sind natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder der Stimmrechte einer Gesellschaft halten oder diese auf vergleichbare Weise kontrollieren. Ist eine solche Person nicht zu ermitteln sind die Mitglieder der Geschäftsführung als wirtschaftlich Berechtigte zu benennen.
Was bedeutet das für GmbHs?
Ab dem 1. August 2021 müssen grundsätzlich durch alle GmbHs die folgenden Informationen des wirtschaftlich Berechtigten eingeholt, aufbewahrt und dem Bundesanzeiger zur Eintragung in das Transparenzregister mitgeteilt werden:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Wohnort
- Art- und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
- sämtliche Staatsangehörigkeiten
Für Gesellschaften, die aufgrund der Gesetzesänderung erstmals meldepflichtig werden, gelten die folgenden Übergangsfristen:
Rechtsform | Ablauf der Übergangsfrist |
AG | 31. März 2022 |
GmbH, Genossenschaft | 30. Juni 2022 |
Stiftungen, eingetragene Personengesellschaft | 31. Dezember 2022 |
Handlungsempfehlung
Betroffene Gesellschaften sollten dringend überprüfen, ob durch die Gesetzesänderung Mitteilungspflichten bestehen und diese fristgerecht und ordnungsgemäß erfüllen. Andernfalls drohen Bußgelder.
Gerne unterstützen wir Sie bei diesem Thema und stehen bei Fragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!