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Optimierung der Abschreibung von Immobilien durch Restnutzungsdauer-Gutachten

Zu Wohnzwecken vermietete Immobilien werden je nach Baujahr pauschal über 40 oder 50 Jahre abgeschrieben. Das Einkommensteuergesetz eröffnet jedoch die Möglichkeit, durch ein Gutachten eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachzuweisen und damit den jährlichen Abschreibungsbetrag zu erhöhen.

In der Vergangenheit verlangte die Finanzverwaltung zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ein sog. Bausubstanzgutachten, das erfahrungsgemäß mit hohen Kosten für Gutachter verbunden war. Erfreulicherweise hat der Bundesfinanzhof im vergangenen Sommer folgendes entschieden:

Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint; erforderlich ist insoweit, dass aufgrund der Darlegungen des Steuerpflichtigen der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann, mit hinreichender Sicherheit geschätzt werden kann.

Mit anderen Worten: Der Bundesfinanzhof hat auch weitere, erfahrungsgemäß kostengünstiger Methoden zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer zugelassen.

Vereinfachte Verfahren zum Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer

Mittlerweile gibt es verschiedene Anbieter, die derartige Gutachten nach vereinfachten Verfahren anbieten. Der bekannteste Anbieter ist wohl www.nutzungsdauer.com – dort lassen sich auch kostenlose Vorabanfragen stellen, die eine relativ zuverlässige Schätzung zu erwartenden Nutzungsdauer beinhalten.

Beispiel

Immobilie, Baujahr 1980, keine Kernsanierung in den vergangenen 20 Jahren; Anschaffungskosten betrugen 400 T€. Gutachten ergibt eine tatsächliche Restnutzungsdauer von 25 Jahren.

Ermittlung der jährlichen Steuerersparnis:

Unsere Empfehlung

Bei allen vermieteten Immobilien, deren Baujahr vor dem Jahr 2000 liegt, empfehlen wir zu prüfen, ob sich durch ein Gutachten eine kürzere Restnutzungsdauer ergibt. Sprechen Sie uns hierzu gerne an!