Versandhandel wird zum Fernverkauf – Einführung des One-Stop-Shop-Verfahren (OSS)
Zum 01.07.2021 gibt es Änderungen im deutschen Umsatzsteuergesetz. Es gibt nun neue Regelungen zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf und das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) wird neu eingeführt. Das Verfahren soll den innereuropäischen Handel vereinfachen und löst das bislang genutzte Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS) ab. Das MOSS war bis dato lediglich auf elektronische Dienstleistungen ausgerichtet.
Ziel ist, dass alle bürokratischen Schritte, wie das Anmelden und Entrichten der Umsatzsteuer, an einer einzigen Anlaufstelle im jeweiligen Ansässigkeitsstaat erledigt werden können. Umsatzsteuerregistrierungs- und Deklarationsverpflichtungen in den einzelnen Ländern können unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. Außerdem werden die Fristen für die Abgabe der Erklärungen über OSS und die Fälligkeit der Steuerschuld im Vergleich zum noch geltenden MOSS verlängert.
Wer ist betroffen?
Am OSS-Verfahren können Unternehmer teilnehmen, die innerhalb des EU-Binnenmarkts grenzüberschreitend Handel mit Privatpersonen (vornehmlich Nichtunternehmern) betreiben. Das sind häufig Unternehmen, die grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen über E-Commerce abwickeln.
Was sind die Voraussetzungen?
Dazu müssen nicht nur grundsätzlich die oben genannten Sachverhalte vorliegen, auch entsprechende Umsatzgrößen müssen im Unternehmen erreicht werden. Ab einer Umsatzschwelle von insgesamt 10.000 Euro – bezogen auf alle Warenlieferungen/Dienstleistungserbringungen innerhalb der EU – wird grundsätzlich im jeweiligen Bestimmungsland besteuert. In die Schwellenwertbetrachtung ab 01.07.2021 müssen auch die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe und sonstigen Leistungen einbezogen werden, die im Kalenderjahr 2020 und im 1. Halbjahr 2021 ausgeführt wurden.
Wie kann ich mich registrieren?
Wer am OSS-Verfahren teilnehmen möchte, muss aktiv werden und sich elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) registrieren. Wenn Sie das OSS-Verfahren bereits für Umsätze ab dem 01.07.2021 anwenden möchten, muss die Registrierung bis spätestens 30.06.2021 über das Online-Portal des BZSt erfolgt sein.
Was sind die Konsequenzen einer Nicht-Teilnahme am OSS-Verfahren?
Wenn Sie sich nicht für das OSS-Verfahren anmelden, obwohl die einheitliche Umsatzschwelle von 10.000 Euro überschritten wurde, sind Sie infolgedessen ab 01.07.2021 von den erweiterten umsatzsteuerlichen Registrierungspflichten im EU-Ausland betroffen. Die bisherigen länderbezogenen Lieferschwellen gelten dann nicht mehr.
Unsere Experten…
…unterstützen Sie bei allen Fragen rund um das OSS-Verfahren.
Wir können Ihnen hierbei gerne Hilfestellung geben und Sie bei der Registrierung für das OSS-Verfahren über das BZStOnline-Portal aktiv unterstützen. Die Registrierung kann natürlich auch gerne direkt durch uns erfolgen.
Des Weiteren können wir Ihnen anbieten die bisherigen buchhalterischen Workflows bezogen auf EU-Lieferungen an Endkunden einer umfangreichen Analyse zu unterziehen und den Prozess bezüglich der Abgabe der Erklärungen über das OSS-Verfahren dahingehend anzupassen.
Sollten Sie hiervon betroffen sein und unser Angebot in Anspruch nehmen wollen, können Sie sich gerne jederzeit an uns telefonisch oder per E-Mail wenden.