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Neuigkeiten zur Arbeitszeiterfassung

Elektronische Zeiterfassung wird verpflichtend

Laut einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022, sind Unternehmen ab zehn Mitarbeitern zur elektronischen Arbeitszeiterfassung verpflichtet.

Der Arbeitgeber muss hierbei ein System einführen, mit dem die geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann und die Aufbewahrungspflicht von mindestens zwei Jahren erfüllt wird.

Wann treten die Regelungen zur Zeiterfassung in Kraft?

Mit seinem Referentenentwurf hat das Bundesarbeitsministerium den Startschuss für das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes gegeben. Nun muss der Vorschlag verhandelt und innerhalb der Bundesregierung abgestimmt werden. Es ist zu erwarten, dass das finale Gesetz noch im Jahr 2023 in Kraft tritt.

Ab wann gilt die Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung?

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht gemäß der Rechtsprechung des BAG schon jetzt. Für die elektronische Erfassung der Arbeitszeit gelten jedoch weiche Übergangsfristen.

Fristen zur Umstellung auf elektronische Arbeitszeiterfassung:

  • 1 Jahr ab 250 Mitarbeitenden
  • 2 Jahre bei weniger als 250 Mitarbeitenden
  • 5 Jahre bei weniger als 50 Mitarbeitenden
  • Zeiterfassung in Papierform weiterhin ausreichend bei 10 Mitarbeitenden und weniger

Wie müssen Arbeitszeiten erfasst werden?

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber laut BAG, ein System nicht nur einzuführen, sondern auch ordnungsgemäß anzuwenden. Erfasst werden müssen demnach: Beginn und Ende der Arbeitszeiten (Dauer der Arbeitszeit), Pausenzeiten und Überstunden.

Welche Pflichten haben Arbeitgeber bei der Zeiterfassung?

Es ist möglich, die Arbeitszeiterfassung an die Arbeitnehmer:innen zu delegieren. Allerdings reicht es nicht, Mitarbeitende nur anzuweisen, Arbeitgeber müssen auch dafür sorgen, dass das Arbeitszeiterfassungssystem tatsächlich und korrekt angewendet wird. Dafür sind regelmäßige Stichproben und Kontrollen durchzuführen.

Drohen Bußgelder bei Verstoß?

Die Überwachung erfolgt über die Aufsichtsbehörden, die vom Arbeitgeber die Nachweise zur Prüfung verlangen können. Bei unvollständigen und fehlerhaften Aufzeichnungen ist mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro zu rechnen.

Handlungsempfehlung

Bei Fragen zur elektronischen Zeiterfassung stehen wir als Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei der Auswahl einer Zeiterfassungssoftware, die optimalerweise in Ihre bestehenden Systeme integriert werden kann.