Kurzarbeit wird erleichtert
Neue Regelungen für Kurzarbeit
Der Bundestag beschloss am Freitag, den 13.03.2020, im Eilverfahren einstimmig einen Gesetzesentwurf für erleichtertes Kurzarbeitergeld. Arbeitnehmer in Deutschland sollen in der Coronakrise durch öffentlich finanziertes Kurzarbeitergeld vor Arbeitslosigkeit geschützt werden. Es sollen mehr Unternehmen als bisher die Leistung ab April 2020 beantragen können. Die neuen Regelungen sind befristet und gelten bis zum 31.12.2021.
Was ist Kurzarbeit?
Die Beschäftigten eines Betriebs arbeiten für einen gewissen Zeitraum weniger als arbeitsvertraglich geregelt wurde. Der dadurch entstehende Verdienstausfall wird teilweise durch die Bundesagentur für Arbeit ausgeglichen.
Was ist neu?
- Ab 10 Prozent betroffener Arbeitnehmer*innen im Betrieb
- Auch Leiharbeitnehmer*innen sind umfasst
- Sozialbeiträge können erstattet werden
- teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
Betriebe sollen Kurzarbeitergeld schon nutzen können, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind – statt wie bisher ein Drittel. Die Sozialbeiträge sollen ihnen zudem voll von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Auch für Leiharbeiter soll Kurzarbeitergeld gezahlt werden können. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt bei dieser Leistung 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 Prozent.
Schließung von Kitas oder Schulen wegen des Corona-Virus
Wer bezahlt den Eltern, die sich um die Kinder zu Hause kümmern und nicht arbeiten können, den Lohnausfall?
Die Frage lässt sich in der Praxis nicht ohne Weiteres einheitlich für alle Arbeitsverhältnisse beantworten. Es kommt auf den jeweiligen individuellen Arbeitsvertrag an. Grundsätzlich findet sich im Gesetz (§ 616 BGB) eine eindeutige gesetzliche Regelung: Daraus ergibt sich, dass bei einer persönlichen Arbeitsverhinderung, die unverschuldet und vorübergehend ist, der Lohnanspruch bestehen bleibt. Eine Fallgruppe ist hier der „sonstige Fall der Kinderbetreuung“. Das ist zum Beispiel die nicht vorhersehbare Notwendigkeit, ein Kind oder eine sonstige betreuungsbedürftige Person im Haushalt des Arbeitnehmers selbst zu betreuen. Hier verlagert das Gesetz das Entgeltrisiko auf den Arbeitgeber. Dies gilt auch für den Fall, dass unvorhersehbar die Betreuungsmöglichkeit entfällt, z.B. bei Schulschließung durch höhere Gewalt.
Inwieweit die behördliche Schließung der Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, etc. die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld (siehe unten) erfüllen, also ein vorübergehendes, unvermeidbares und unabwendbares Ereignis darstellt, ist aktuell nicht geklärt. Sobald wir hierzu genauere Informationen erhalten, werden wir Sie umgehend an dieser Stelle informieren.
Weitere Informationen:
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld
Arbeitsrechtliche Voraussetzung für die Einführung von Kurzarbeit:
Betriebe mit Betriebsrat:
Arbeitgeber und Betriebsrat haben sich über den Zeitpunkt der Einführung und den Umfang der Kurzarbeit zu einigen. Dieses Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Kurzarbeit gilt uneingeschränkt dort, wo kein Tarifvertrag besteht oder ein Tarifvertrag keine Kurzarbeitsklausel enthält.
Betriebe ohne Betriebsrat
Gilt im Betrieb kein Tarifvertrag oder enthält ein geltender Tarifvertrag keine Kurzarbeitsklausel, dann kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit auf folgende Arten einführen:
- durch Vereinbarung mit den Arbeitnehmern; eine entsprechende Vorlage finden Sie hier: Vorlage Vereinbarung
- durch Kündigung der Arbeitsverhältnisse unter gleichzeitiger Anbietung neuer Arbeitsverträge mit geänderter Arbeitszeit. Im Falle der sog. Änderungskündigung besteht bis zum Ablauf der individuellen Kündigungsfrist Anspruch auf Fortzahlung des vollen Arbeitsentgelts)
- unter Inanspruchnahme einer in den Einzelarbeitsverträgen etwa vorhandenen Kurzarbeitsklausel. Soweit Einzelarbeitsverträge Kurzarbeitsklauseln mit Ankündigungsfristen enthalten, kann der Arbeitgeber Kurzarbeit auch unter Berufung auf die Einzelarbeitsverträge einführen.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn
- in einem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
- in dem betroffenen Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist,
- die geforderten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vor allem eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung) und
- der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder der Betriebsvertretung unverzüglich schriftlich angezeigt wird.
Die Voraussetzungen für einen erheblichen Arbeitsausfall sind erfüllt, wenn
- er auf wirtschaftlichen Gründen, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem unabwendbaren Ereignis (z.B. Flut) beruht,
- er vorübergehend ist (Ein Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit innerhalb der Bezugsdauer wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden kann),
- er nicht vermeidbar ist und
- in dem betroffenen Betrieb im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) mindestens ein Drittel (jetzt: 10 Prozent) der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 Prozent vermindertes Entgelt erzielt.
Anforderungen an die Anzeige:
- Schriftliche Anzeige unter Verwendung des Formvordrucks
- Glaubhaftmachung aller betrieblichen Voraussetzungen
- Glaubhaftmachung des erheblichen Arbeitsausfalls
- (Stellungnahme des Betriebsrats als Anlage)
Wichtig: Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden müssen. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Hat die zuständige Agentur für Arbeit festgestellt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, kann es Kurzarbeitergeld online beantragen.
Quellen: