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Geplante Neufassung der GoBD

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Entwurf zur Neufassung der GoBD auf Basis des BMF-Schreibens vom 14.11.2014 an zahlreiche Verbände zur Stellungnahme versandt.

Folgend haben wir die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

  • Im Rahmen der Sicherung von Papierbelegen wird von bildlicher Erfassung anstatt vom Scannen gesprochen. Damit wird dieser Vorgang weiter ausgelegt.
  • Es wird zusätzlich klargestellt, dass die elektronische Erfassung von Papierbelegen auch durch Abfotografieren erfolgen kann und hierbei mit den verschiedensten Arten von Geräten (z.B. Smartphones oder Multifunktionsgeräten) gearbeitet werden darf, wenn die Anforderungen der GoBD erfüllt sind. Somit wird auch das Fotografieren von Belegen durch mobile Endgeräte dem stationären Scannen gleichgestellt.
  • Die elektronische Erfassung von Papierbelegen bei Auslandsreisen wird erleichtert. Die bildliche Erfassung durch mobile Geräte (z.B. Smartphones) im Ausland darf vorgenommen werden, wenn die Belege im Ausland entstanden sind bzw. empfangen wurden und dort direkt erfasst werden.
  • Das Scannen von Papierbelegen im Ausland wird ermöglicht. Die elektronische Erfassung hat dabei zeitnah zur Verbringung der Papierbelege ins Ausland zu erfolgen.
  • Die alleinige Aufbewahrung eines konvertierten Dokuments ist unter bestimmten Bedingungen ausreichend. Das ursprüngliche Dokument muss nicht mehr aufbewahrt werden, wenn
    • keine bildliche oder inhaltliche Veränderung vorgenommen wird,
    • bei der Konvertierung keine sonstigen aufbewahrungspflichtigen Informationen verloren gehen,
    • die ordnungsgemäße und verlustfreie Konvertierung dokumentiert wird (Verfahrensdokumentation) und
    • die maschinelle Auswertbarkeit und der Datenzugriff durch die Finanzbehörde nicht eingeschränkt werden.
  • Verpflichtung einer Änderungshistorie für die Verfahrensdokumentation. Werden Änderungen an der Verfahrensdokumentation vorgenommen, müssen diese historisch nachvollziehbar sein.
  • Klarstellung, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten sind und nicht wie bisher täglich festgehalten werden sollen.

Quelle: BMF, Entwurf der Neufassung der GoBD, IV A 4 – S 0316/13/10003-13

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Eugen Müller
Eugen MüllerSteuerberater, LL.M.