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Das Wachstumschancengesetz auf einen Blick

Neue Impulse durch das Wachstumschancengesetz

Das am 22.03.2024 verabschiedete Wachstumschancengesetz bringt bedeutende Veränderungen für Unternehmen und Steuerzahler mit sich. Die Gesetzgebung zielt darauf ab, das Wirtschaftswachstum zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu stärken.

Neuerungen

Im Folgenden möchten wir einen Überblick über einige der wesentliche Neuerungen geben, die durch das Wachstumschancengesetz eingeführt werden.

Einkommensteuer

Anwendungszeitpunkt

Freigrenze für Geschenke: Anhebung von 35 € auf 50 € 01.01.2024
E-Mobilität: Anhebung der Grenze für den Bruttolistenpreis von 60.000 € auf 70.000 € bei Privatnutzung eines betrieblichen (reinen) Elektroautos Anschaffung nach dem 31.12.2023
Bewertung: Einlage eines jungen Wirtschaftsguts – Ergänzung „aus dem Privatvermögen“ Einlage nach Verkündung des Gesetzes
Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung; Prozentsatz max. 20%, höchstens das Zweifache der linearen Abschreibung Anschaffung/Herstellung nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025
Abschreibung für Wohngebäude: Anpassung der Formulierung in § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG durch Änderung des linearen AfA-Satzes in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG im Rahmen des JStG 2022 01.01.2023
Abschreibung für Wohngebäude: Einführung einer degressiven AfA mit 5 % mit Baubeginn ab 01.10.2023, befristet auf 6 Jahre Baubeginn ab 01.10.2023
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Verlängerung des Förderzeitraums bis 30.09.2029, Anhebung der Baukostenobergrenze und der Förderhöchstgrenze 01.01.2023
Sonderabschreibung bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern (WG) des Anlagevermögens: Erhöhung des Prozentsatzes von 20% auf 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 hergestellt/angeschafft werden
Werbungskosten: Anhebung des Pauschbetrags für Berufskraftfahrer von 8 € auf 9 € pro Kalendertag ab VZ 2024
Verlustvortrag: Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 Erhöhung des Prozentsatzes für einen den Sockelbetrag von 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. €) überschreitenden Verlustabzug von 60% auf 70% des Gesamtbetrages der Einkünfte des Verlustvortragsjahres ab VZ 2024
Private Veräußerungsgeschäfte: Anhebung der Freigrenze von 600 € auf 1.000 € ab VZ 2024

Körperschaftsteuer

Anwendungszeitpunkt

Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsteuer durch eine formale Ausweitung des Berechtigtenkreises nebst weiterer Anpassungen der gesetzlichen Regelung am Tag nach der Verkündung
Abbau steuerlicher Hemmnisse beim Photovoltaik-Ausbau: Anpassung der Grenzen für Vermietungsgenossenschaften und -vereine ab VZ 2023

Gewerbesteuer

Anwendungszeitpunkt

Abbau steuerlicher Hemmnisse beim Photovoltaik-Ausbau: Erhöhung der Unschädlichkeitsgrenze bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung von 10% auf 20% ab Erhebungszeitraum 2023

Umsatzsteuer

Anwendungszeitpunkt

Unterscheidung zwischen E-Rechnung und sonstiger Rechnung. Anforderungen an das strukturierte elektronische Format einer Rechnung: Entweder CEN 16931 oder strukturiertes elektronisches Format nach Vereinbarung, sofern Extraktion der erforderlichen Angaben in ein Format möglich ist, das CEN 16931 entspricht oder mit diesem interoperabel ist. Einführung der E-Rechnungspflicht für B2B-Umsätze bei Ansässigkeit von Leistendem und Leistungsempfänger im Inland. Ausnahme Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise.

Übergangsregelung für Rechnungsausstellung:

  • Bis Ende 2026: Rechnungsstellung auf Papier oder anderem elektronischen Format (bei Zustimmung des Empfängers) möglich (betrifft Umsätze zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2026).
  • Bis Ende 2027: Rechnungsstellung auf Papier oder anderem elektronischen Format (bei Zustimmung des Empfängers) möglich, sofern Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im vorangegangenen Kalenderjahr kleiner oder gleich 800.000 € (betrifft Umsätze zwischen dem 1.1.2027 und 31.12.2027).
  • Bis Ende 2027 (umsatzunabhängig): Rechnungsausstellung via anderen elektronischen Formats (bei Zustimmung des Empfängers), wenn die Rechnung mittels EDI-Verfahren übermittelt wird (betrifft Umsätze zwischen dem 1.1.2026 und 31.12.2027).
01.01.2025

aber beachte besondere Übergangsvorschriften

Unternehmer sollen von der Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen und Entrichtungen der Vorauszahlung befreit werden, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 € betragen hat (bisher: 1.000 €) ab Besteuerungszeitraum 2025
Im Grundsatz: Verzicht auf die Umsatzsteuerjahreserklärung für Kleinunternehmer. Aber: § 18 Abs. 4a UStG bleibt unberührt, d.h. die Abgabepflicht besteht weiterhin bei z.B. innergemeinschaftlichen Erwerben ab Besteuerungszeitraum 2024
Unternehmer können bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahr (bislang: bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung) Verzicht auf Kleinunternehmerregelung erklären. ab Besteuerungszeitraum 2024
Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung auf 800.000 € 01.01.2024

Verfahrensrecht

Anwendungszeitpunkt

Digitalisierung des Spendenverfahrens Zuwendungen nach dem 31.12.2024
Anhebung der steuerlichen Buchführungsgrenzen auf 800.000 € Umsatz und 80.000 € Gewinn am Tag der Verkündung
Anpassung der Mitteilungsverpflichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme (Kassensysteme) 01.01.2024
Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften:
Anhebung der Grenze auf 750.000 € (von 5000.000 €)
01.01.2027
Klarstellung zur Hemmung der Verjährung: Ablaufhemmung der Verjährungsfrist am Tag nach der Verkündung
noch nicht abgelaufenen Zahlungsverjährungsfristen

Weitere (Steuer-)Gesetze

Anwendungszeitpunkt

Handelsgesetzbuch: Anhebung der handelsrechtlichen Buchführungsgrenzen für Einzelkaufleute von 600.000 € auf 800.000 € Umsatzerlöse und von 60.000 € auf 80.000 € Jahresüberschuss auf nach dem 31.12.2023
beginnendes GJ anzuwenden
Außensteuergesetz: Erweiterung der Regelungen zu grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen und -dienstleistungen bei multinationalen Unternehmensgruppen ab VZ 2024
Umwandlungssteuergesetz: Umformulierung der Nachspaltungsveräußerungssperre in § 15 Abs. 2 Satz 2 bis 4 UmwStG (gilt erstmals für Spaltungen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 14.7.2023 erfolgt) Anmeldung zur Eintragung
nach 14.07.2023

Entfallene Maßnahmen

Einkommensteuer: Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, sofern die Summe der Einnahmen im Sinne des § 21 Abs. 1 EStG insgesamt weniger als 1.000 € betragen hat

Einkommensteuer: Anhebung der Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 €
Einkommensteuer: Anhebung der Betragsgrenze für Sammelposten auf 5.000 € sowie Senkung der Auflösungsdauer auf drei Jahre
Verfahrensrecht: Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen
Hinweis: Diese Zusammenfassung beansprucht keine Vollständigkeit und basiert auf Informationen aus BR-Drs. 87/24 sowie der BR-Information vom 22.03.2024 mit dem Titel „Bundesrat kompakt zu TOP 2“.

Fazit

Das Wachstumschancengesetz bringt eine Reihe von weitreichenden Veränderungen mit sich, die das wirtschaftliche Umfeld in Deutschland maßgeblich beeinflussen werden. Die darin enthaltenen Maßnahmen zielen darauf ab, Unternehmen zu unterstützen, ihre Wachstumschancen zu nutzen und in eine nachhaltige Zukunft zu investieren.

Es bleibt abzuwarten, wie sich diese neuen Regelungen in der Praxis bewähren und welchen Beitrag sie zur langfristigen Entwicklung der deutschen Wirtschaft leisten werden.

Quelle: BR-Drs. 87/24 / BR-Information vom 22.03.2024 „Bundesrat kompakt zu TOP 2“

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Für weitere Fragen oder eine individuelle steuerliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Umsetzung der neuen Regelungen für Ihr Unternehmen.

Ansprechpartner:in

Katrin Claus
Steuerberaterin, B.A.