Das Wachstumschancengesetz auf einen Blick
Neue Impulse durch das Wachstumschancengesetz
Das am 22.03.2024 verabschiedete Wachstumschancengesetz bringt bedeutende Veränderungen für Unternehmen und Steuerzahler mit sich. Die Gesetzgebung zielt darauf ab, das Wirtschaftswachstum zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu stärken.
Neuerungen
Im Folgenden möchten wir einen Überblick über einige der wesentliche Neuerungen geben, die durch das Wachstumschancengesetz eingeführt werden.
Einkommensteuer |
Anwendungszeitpunkt |
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Freigrenze für Geschenke: Anhebung von 35 € auf 50 € | 01.01.2024 |
E-Mobilität: Anhebung der Grenze für den Bruttolistenpreis von 60.000 € auf 70.000 € bei Privatnutzung eines betrieblichen (reinen) Elektroautos | Anschaffung nach dem 31.12.2023 |
Bewertung: Einlage eines jungen Wirtschaftsguts – Ergänzung „aus dem Privatvermögen“ | Einlage nach Verkündung des Gesetzes |
Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung; Prozentsatz max. 20%, höchstens das Zweifache der linearen Abschreibung | Anschaffung/Herstellung nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 |
Abschreibung für Wohngebäude: Anpassung der Formulierung in § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG durch Änderung des linearen AfA-Satzes in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG im Rahmen des JStG 2022 | 01.01.2023 |
Abschreibung für Wohngebäude: Einführung einer degressiven AfA mit 5 % mit Baubeginn ab 01.10.2023, befristet auf 6 Jahre | Baubeginn ab 01.10.2023 |
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Verlängerung des Förderzeitraums bis 30.09.2029, Anhebung der Baukostenobergrenze und der Förderhöchstgrenze | 01.01.2023 |
Sonderabschreibung bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern (WG) des Anlagevermögens: Erhöhung des Prozentsatzes von 20% auf 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten | erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 hergestellt/angeschafft werden |
Werbungskosten: Anhebung des Pauschbetrags für Berufskraftfahrer von 8 € auf 9 € pro Kalendertag | ab VZ 2024 |
Verlustvortrag: Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 Erhöhung des Prozentsatzes für einen den Sockelbetrag von 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. €) überschreitenden Verlustabzug von 60% auf 70% des Gesamtbetrages der Einkünfte des Verlustvortragsjahres | ab VZ 2024 |
Private Veräußerungsgeschäfte: Anhebung der Freigrenze von 600 € auf 1.000 € | ab VZ 2024 |
Körperschaftsteuer |
Anwendungszeitpunkt |
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Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsteuer durch eine formale Ausweitung des Berechtigtenkreises nebst weiterer Anpassungen der gesetzlichen Regelung | am Tag nach der Verkündung |
Abbau steuerlicher Hemmnisse beim Photovoltaik-Ausbau: Anpassung der Grenzen für Vermietungsgenossenschaften und -vereine | ab VZ 2023 |
Gewerbesteuer |
Anwendungszeitpunkt |
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Abbau steuerlicher Hemmnisse beim Photovoltaik-Ausbau: Erhöhung der Unschädlichkeitsgrenze bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung von 10% auf 20% | ab Erhebungszeitraum 2023 |
Umsatzsteuer |
Anwendungszeitpunkt |
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Unterscheidung zwischen E-Rechnung und sonstiger Rechnung. Anforderungen an das strukturierte elektronische Format einer Rechnung: Entweder CEN 16931 oder strukturiertes elektronisches Format nach Vereinbarung, sofern Extraktion der erforderlichen Angaben in ein Format möglich ist, das CEN 16931 entspricht oder mit diesem interoperabel ist. Einführung der E-Rechnungspflicht für B2B-Umsätze bei Ansässigkeit von Leistendem und Leistungsempfänger im Inland. Ausnahme Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise.
Übergangsregelung für Rechnungsausstellung:
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01.01.2025
aber beachte besondere Übergangsvorschriften |
Unternehmer sollen von der Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen und Entrichtungen der Vorauszahlung befreit werden, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 € betragen hat (bisher: 1.000 €) | ab Besteuerungszeitraum 2025 |
Im Grundsatz: Verzicht auf die Umsatzsteuerjahreserklärung für Kleinunternehmer. Aber: § 18 Abs. 4a UStG bleibt unberührt, d.h. die Abgabepflicht besteht weiterhin bei z.B. innergemeinschaftlichen Erwerben | ab Besteuerungszeitraum 2024 |
Unternehmer können bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahr (bislang: bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung) Verzicht auf Kleinunternehmerregelung erklären. | ab Besteuerungszeitraum 2024 |
Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung auf 800.000 € | 01.01.2024 |
Verfahrensrecht |
Anwendungszeitpunkt |
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Digitalisierung des Spendenverfahrens | Zuwendungen nach dem 31.12.2024 |
Anhebung der steuerlichen Buchführungsgrenzen auf 800.000 € Umsatz und 80.000 € Gewinn | am Tag der Verkündung |
Anpassung der Mitteilungsverpflichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme (Kassensysteme) | 01.01.2024 |
Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften: Anhebung der Grenze auf 750.000 € (von 5000.000 €) |
01.01.2027 |
Klarstellung zur Hemmung der Verjährung: Ablaufhemmung der Verjährungsfrist | am Tag nach der Verkündung noch nicht abgelaufenen Zahlungsverjährungsfristen |
Weitere (Steuer-)Gesetze |
Anwendungszeitpunkt |
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Handelsgesetzbuch: Anhebung der handelsrechtlichen Buchführungsgrenzen für Einzelkaufleute von 600.000 € auf 800.000 € Umsatzerlöse und von 60.000 € auf 80.000 € Jahresüberschuss | auf nach dem 31.12.2023 beginnendes GJ anzuwenden |
Außensteuergesetz: Erweiterung der Regelungen zu grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen und -dienstleistungen bei multinationalen Unternehmensgruppen | ab VZ 2024 |
Umwandlungssteuergesetz: Umformulierung der Nachspaltungsveräußerungssperre in § 15 Abs. 2 Satz 2 bis 4 UmwStG (gilt erstmals für Spaltungen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 14.7.2023 erfolgt) | Anmeldung zur Eintragung nach 14.07.2023 |
Entfallene Maßnahmen |
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Einkommensteuer: Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, sofern die Summe der Einnahmen im Sinne des § 21 Abs. 1 EStG insgesamt weniger als 1.000 € betragen hat |
Einkommensteuer: Anhebung der Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 € |
Einkommensteuer: Anhebung der Betragsgrenze für Sammelposten auf 5.000 € sowie Senkung der Auflösungsdauer auf drei Jahre |
Verfahrensrecht: Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen |
Hinweis: Diese Zusammenfassung beansprucht keine Vollständigkeit und basiert auf Informationen aus BR-Drs. 87/24 sowie der BR-Information vom 22.03.2024 mit dem Titel „Bundesrat kompakt zu TOP 2“.
Fazit
Das Wachstumschancengesetz bringt eine Reihe von weitreichenden Veränderungen mit sich, die das wirtschaftliche Umfeld in Deutschland maßgeblich beeinflussen werden. Die darin enthaltenen Maßnahmen zielen darauf ab, Unternehmen zu unterstützen, ihre Wachstumschancen zu nutzen und in eine nachhaltige Zukunft zu investieren.
Es bleibt abzuwarten, wie sich diese neuen Regelungen in der Praxis bewähren und welchen Beitrag sie zur langfristigen Entwicklung der deutschen Wirtschaft leisten werden.
Quelle: BR-Drs. 87/24 / BR-Information vom 22.03.2024 „Bundesrat kompakt zu TOP 2“
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