Sie sind hier: Müller Blum » Update zu anschaffungsnahen Herstellungskosten
Lesedauer: 2 Minuten

Update zu anschaffungsnahen Herstellungskosten

Neuigkeiten zu anschaffungsnahen Herstellungskosten

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes zählen auch die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten). Diese Kosten sind nicht sofort abziehbar, sondern erhöhen die Bemessungsgrundlage der Abschreibung.

Zu den Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zählen dabei bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer „im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes“ vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen. Hierunter fallen auch Schönheitsreparaturen, nicht aber die Aufwendungen für Erweiterungen und für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz stritten sich im vergangenen Jahr Finanzamt und Steuerpflichtiger über die Frage, ob vor der Anschaffung des Grundstücks vom Steuerpflichtigen getätigte Aufwendungen ebenfalls zu nicht sofort abziehbaren „anschaffungsnahe Herstellungskosten“ führen können. Dieses Urteil wurde leider nicht veröffentlicht. Das Finanzamt hat jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Der Bundesfinanzhof hat nun diese Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zurückgewiesen und damit festgestellt, dass Erhaltungsaufwendungen an einem Gebäude, die der Steuerpflichtige vor der Grundstücksanschaffung tätigt, nicht in die 15 %-Grenze für die Umqualifizierung anschaffungsnahen Erhaltungsaufwands in Herstellungskosten einbezogen werden.

Damit steht fest, dass Steuerpflichtige, die ein Gebäude (als Mieter, Pächter oder Nießbraucher) zur Einkünfteerzielung nutzen, Erhaltungsaufwand uneingeschränkt auch dann sofort absetzen können, wenn sie beabsichtigen das Gebäude zu erwerben. Das gilt auch dann, wenn die Aufwendungen gezielt vorgezogen werden.

Praxis-Tipp

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs eröffnet damit in derartig gelagerten Fällen einen Gestaltungsspielraum für die Geltendmachung von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen als sofort abziehbare Werbungskosten.