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Änderungen im Personengesellschaftsrecht: Handlungsbedarf für Immobilien-GbRs

Zum 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten.

Der Gesetzgeber hat durch zahlreiche Änderungen das über 100 Jahre alte Personengesellschaftsrecht grundlegend überarbeitet und dabei mehr als 130 Gesetze und Verordnungen geändert.

Einführung eines Gesellschaftsregisters für GbRs

Seit Anfang 2024 existiert für GbRs das sogenannte Gesellschaftsregister bei den Amtsgerichten. Hintergrund dieses Registers ist der bislang nur schwer oder gar nicht nachzuweisende Überblick der Existenz, Identität, und ordnungsgemäße Vertretung einer GbR sowie die Schaffung von Transparenz und Rechtssicherheit im Rechts- und Geschäftsverkehr.

Eine im Register eingetragene GbR erhält nach Eintragung den Namenszusatz „eingetragene GbR“ (eGbR). Ähnlich wie im Vereins- oder im Handelsregister werden dort Informationen zur Gesellschaft und die Liste der Gesellschafter transparent aufgelistet.

Durch die Aufnahme in das Register vergrößert sich der Handlungsspielraum der GbR, da diese umwandlungsfähig wird und eine Spaltung, Verschmelzung oder ein Formwechsel (zum Beispiel in eine GmbH) einfacher vorgenommen werden kann.

Handlungsbedarf

Die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister ist zunächst freiwillig. Jedoch werden auch bereits bestehende Personengesellschaften, die aktiv am Rechtsverkehr teilnehmen quasi zur Eintragung gezwungen, da sie sonst keine Rechtsgeschäfte wie beispielsweise Immobilien- und Grundstückskäufe tätigen können.

Daher müssen insbesondere Gesellschafter einer Immobilien-GbR aktiv werden und eine Eintragung beim Personengesellschaftsregister durch einen Notar durchführen lassen, um für den Abschluss von Rechtsgeschäften handlungsfähig zu bleiben.

Eine Übergangsregelung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, so dass wir allen Gesellschaftern, die von der Neuregelung betroffen sind, empfehlen, schnell zu handeln.