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Key Facts zur Besteuerung des Handels mit Kryptowährungen

Bitcoin, Ripple, Ethereum, Cardano, Litecoin, Dash – die Liste der Kryptowährungen wird immer länger. Der Marktwert von Bitcoin liegt bei über 250 Milliarden US-Dollar. Grund genug für viele Anleger, sich mit dem Handel und dem Mining von Kryptowährungen zu beschäftigen.

Kryptowährungen sind in Deutschland keine gesetzlichen Zahlungsmittel

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sieht sämtliche Kryptowährungen nicht als gesetzliche Zahlungsmittel sondern als reine Rechnungseinheiten an. Diese Einschätzung wird derzeit grundsätzlich auch von der Finanzverwaltung geteilt.

Gewerblicher Handel oder reine Vermögensverwaltung

Der gelegentliche Handel mit Kryptowährungen führt regelmäßig nicht zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit. In diesen Fällen richtet sich die Besteuerung nach den Vorschriften für „sonstige Einkünfte“ im Sinne des deutschen Einkommensteuergesetzes.

Übersteigen die Handelsaktivitäten jedoch die reine Vermögensverwaltung, so werden diese als „gewerbliche Einkünfte“ behandelt. Die Abgrenzung zwischen gewerblichem Handel und privater Vermögensverwaltung kann im Einzelfall schwierig sein. Als Faustregel gilt: Wer von seinen Trading-Aktivitäten lebt (oder leben könnte), der hat auf jeden Fall die Grenze der reinen Vermögensverwaltung überschritten.

Kryptowährungen im Privatvermögen (Vermögensverwaltung)

Bei einem Handel im Rahmen einer reinen Vermögensverwaltung unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen ausschließlich der Einkommensteuer. Liegen zwischen Anschaffung und Veräußerung der Kryptowährung mehr als ein Jahr, so ist der Veräußerungsgewinn sogar vollständig steuerfrei. Als Veräußerung wird dabei jedoch nicht nur der Umtausch in ein gesetzliches Zahlungsmittel, sondern auch in eine andere Kryptowährung erfasst.

Der Veräußerungsgewinn wird dabei durch die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungspreis ermittelt. Anfallende Gebühren und sonstige Nebenkosten können dabei abgezogen werden. Liegen die Veräußerungsgewinne eines Jahres unterhalb von 600 Euro, so erfolgt keine Besteuerung (Freigrenze). Wird dieser Betrag überschritten, so werden sämtliche Veräußerungsgewinne dem persönlichen Steuersatz unterworfen.

Grundsätzlich sind für jede Transaktion der Anschaffungs- bzw. Veräußerungszeitpunkt, die Anschaffungskosten bzw. der Verkaufspreis, sowie die erworbene bzw. veräußerte Menge zu dokumentieren. Alternativ darf auch ein Bewertungsvereinfachungsverfahren angewendet werden. Danach darf unterstellt werden, dass die zuerst angeschafften Coins auch zuerst veräußert wurden (sog. First In First Out-Verfahren).

Sollte sich infolge von Kurseinbrüchen ein Veräußerungsverlust ergeben, so ist dieser nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (und nicht mit anderen positiven Einkünften) verrechenbar. Sollte in einem Verlustjahr kein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften vorhanden sein, so kann der Verlust entweder mit derartigen Gewinnen des Vorjahres oder in Folgejahren verrechnet werden.

Kryptowährung im Betriebsvermögen (gewerblicher Handel)

Übersteigt der Handel mit Kryptowährungen die Grenze der reinen Vermögensverwaltung oder wird der Handel im Rahmen eines bestehenden Gewerbebetriebs durchgeführt, so befinden sich die Coins im Betriebsvermögen.

In diesen Fällen unterliegen Veräußerungsgewinne unabhängig von dem Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Kryptowährung immer der Einkommensteuer. Eine Freigrenze existiert ebenfalls nicht. Veräußerungsverluste werden mit den übrigen gewerblichen Einkünften verrechnet.

Werden die Coins mit Spekulationsabsicht erworben, so sind sie dem Umlaufvermögen des Unternehmens zuzuordnen. Die Bewertung erfolgt entweder durch Erfassung der einzelnen Transaktionen oder durch das sog. Last In First Out-Verfahren. Bei diesem Verfahren wird unterstellt, dass die zuletzt angeschafften Coins zuerst veräußert wurden.

Neben der Einkommensteuer fällt zudem Gewerbesteuer auf die Veräußerungsgewinne an. Dies gilt jedoch nur, soweit die Gewinne den Freibetrag von 24.500 Euro übersteigen. Zudem wird die Gewerbesteuer teilweise wieder auf die Einkommensteuer des Unternehmers angerechnet.

Kryptowährungen und Umsatzsteuer

Bislang existieren nur wenige offizielle Aussagen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Handels mit Kryptowährungen. Kernaussage des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist jedoch, dass der Umtausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln in Bitcoins und umgekehrt nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Fazit

Die steuerliche Behandlung von Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowährungen ergibt aus der Zuordnung der Handelstätigkeit zum Privat- oder Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen. Die Besteuerung von Gewinnen auf privater Ebene ist vorteilhaft, da nur hier die Freigrenze von 600 Euro sowie die Steuerfreiheit für Veräußerungen nach mehr als einjähriger Haltedauer der Coins gilt und darüber hinaus auch keine Gewerbesteuer anfällt.

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Timo Blum
Timo BlumSteuerberater, Dipl.-Kfm.